Allgemeine Bedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON OCEAN INGREDIENTS B.V. IN URK, NIEDERLANDE, EINGEREICHT BEI DER REGISTRIERUNGSNUMMER 80237002 DER HANDELSKAMMER
A. Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Übernahme und Erfüllung aller Verpflichtungen, die zwischen der OCEAN INGREDIENTS B.V. mit Sitz in Urk, Niederlande, im Folgenden: "OCEAN INGREDIENTS", und ihren Kunden oder Auftraggebern, im Folgenden: "Vertragspartei", aus einem Vertrag ausgehandelt werden.
2. Jegliche Änderungen und Ergänzungen oder Klauseln, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, sind für OCEAN INGREDIENTS nicht bindend, es sei denn, sie werden von OCEAN INGREDIENTS ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
3. Sollte sich herausstellen, dass eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu einer gesetzlichen Bestimmung steht, so ist diese Klausel so auszulegen, dass dieser Konflikt beseitigt wird und der Zweck und der Sinn der nichtigen oder aufgehobenen Klausel so weit wie möglich eingehalten wird, oder, falls sich dies als unmöglich erweist, wird die Anwendbarkeit dieser Klausel aufgehoben, während die anderen Klauseln in vollem Umfang in Kraft bleiben.
4. Wenn auch die Vertragspartei allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, haben die Geschäftsbedingungen von OCEAN INGREDIENTS Vorrang, unter Ausschluss der Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei und aller anderen Regeln, die letztere möglicherweise anwenden. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei und der anderen von ihr angewandten Regeln wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Wenn und soweit die Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht alle zwischen OCEAN INGREDIENTS und der Vertragspartei ausgehandelten Rechte und Pflichten abdecken, gelten die Bestimmungen der Incoterms 2000.
B. Aufopferung, Akzeptanz und Preis-/Preiserhöhungen
1. Alle Angebote, die von oder im Namen von OCEAN INGREDIENTS in irgendeiner Weise - auch wenn sie von einem Vertreter gemacht wurden, unabhängig davon, ob dieser Vertreter bevollmächtigt war, OCEAN INGREDIENTS zu vertreten - zum Verkauf und zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen, sind unverbindlich und können von OCEAN INGREDIENTS jederzeit zurückgezogen werden. Der im Angebot angegebene Preis ist nur ein Anhaltspunkt und ist für OCEAN INGREDIENTS nicht bindend; er kann bis zu seiner Annahme jederzeit geändert werden, es sei denn, OCEAN INGREDIENTS und die Vertragspartei vereinbaren schriftlich etwas anderes.
2. Jede Schwankung der Wechselkurse, Einfuhrzölle, Steuern, Versicherungs- und Frachtraten sowie der Einkaufspreise kann OCEAN INGREDIENTS veranlassen, seine Preise zu ändern und diese der Vertragspartei auch nach Vertragsabschluss weiterzuberechnen.
3. Die von OCEAN INGREDIENTS berechneten Preise verstehen sich ohne MwSt. und ggf. andere Abgaben und schließen die Versandkosten nicht ein.
4. Verträge treten durch schriftliche Bestätigung durch OCEAN INGREDIENTS oder durch die Ausführung einer Handlung durch OCEAN INGREDIENTS in Kraft, mit der ihre Ausführung beginnt.
5. Abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels werden Verträge über mehrere Lieferungen, Termingeschäfte bzw. die wiederkehrende Erbringung von Leistungen nur dann wirksam, wenn OCEAN INGREDIENTS diese schriftlich bestätigt hat.
6. OCEAN INGREDIENTS ist berechtigt, jedes von einer Vertragspartei angenommene Angebot zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass OCEAN INGREDIENTS dies innerhalb von zwei Werktagen nach der Annahme durch die Vertragspartei tut, wenn OCEAN INGREDIENTS aus eigenen Gründen nicht in den Vertrag eintreten will.
7. Wünscht die Vertragspartei einen Vertrag abzuschließen, der einen Preis oder Bedingungen vorsieht, die - erheblich oder nicht - von dem Angebot von OCEAN INGREDIENTS oder von dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, abweichen, so wird der beabsichtigte Vertrag nicht wirksam.
C. Kostenerhöhende Umstände
1. OCEAN INGREDIENTS ist jederzeit berechtigt, die Kosten für die Beförderung oder deren Erhöhung sowie alle anderen Kosten, die OCEAN INGREDIENTS aufgrund besonderer Umstände, aus welchem Grund auch immer, entstehen, der Vertragspartei in Rechnung zu stellen.
D. Lieferung, Risiko- und Eigentumsübertragung
1. OCEAN INGREDIENTS verpflichtet sich, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu liefern bzw. Dienstleistungen zu erbringen. Eine solche Frist ist jedoch keine Frist, und bei Überschreitung ist die Vertragspartei nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu verlangen.
2. Die Lieferung von Gütern durch OCEAN INGREDIENTS an die Vertragspartei gilt zum Zeitpunkt des Versands an dem Ort als erfolgt, an dem OCEAN INGREDIENTS die verkauften Güter zum Versand anbietet, unabhängig davon, wer die Güter zum Versand bereitstellt oder den Transport bezahlt. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Übergabe der Ware zur Versendung durch den beauftragten Spediteur oder gegebenenfalls mit der Auslieferung über, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die von OCEAN INGREDIENTS versandten Waren unverzüglich nach deren Lieferung in Empfang zu nehmen.
3. OCEAN INGREDIENTS ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor.
4. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung in den Räumlichkeiten der Vertragspartei erfolgt, ist diese für OCEAN INGREDIENTS verantwortlich und garantiert OCEAN INGREDIENTS, dass die Lagerhäuser/Lager, in denen OCEAN INGREDIENTS die Waren entladen muss, ohne jedes Risiko zugänglich sind.
5. OCEAN INGREDIENTS verpackt und liefert die Waren gemäß den für OCEAN INGREDIENTS und die Industrie üblichen Standards.
6. OCEAN INGREDIENTS nimmt gelieferte Waren grundsätzlich nicht zurück. Wenn OCEAN INGREDIENTS aus irgendeinem Grund der Vertragspartei ausdrücklich die Rückgabe von Gütern erlaubt, so werden diese auf Gefahr der Vertragspartei befördert, und alle Kosten für Verladung, Beförderung, Lagerung und andere damit verbundene Kosten gehen zu Lasten der Vertragspartei.
E. Beschwerden
1. Wenn die von der Vertragspartei gekauften Waren geliefert werden, muss die Vertragspartei sie unverzüglich in ihrem damaligen Zustand in Bezug auf Volumen, Gewicht, Typ, Zusammensetzung, Zuverlässigkeit und andere Eigenschaften prüfen oder prüfen lassen und OCEAN INGREDIENTS innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung unverzüglich über alle Abweichungen und Beanstandungen informieren und gleichzeitig eine Bestätigung und eine detaillierte Beschreibung der Beanstandung(en) senden, andernfalls gilt die gelieferte Ware als in jeder Hinsicht ordnungsgemäß geliefert.
2. Die Vertragspartei hält OCEAN INGREDIENTS alle Waren, die von der Vertragspartei beanstandet wurden, unbenutzt, ungemischt und unverarbeitet an einem geeigneten Ort, der den gesetzlichen Vorschriften und allen Regeln der Industrie entspricht, zur Verfügung, und OCEAN INGREDIENTS hat freien Zugang zu allen Orten, an denen diese Waren gelagert werden.
3. Die Entnahme von Proben, falls vorhanden, wird von einem zertifizierten Probennehmer oder einem anderen autorisierten Experten nach dem Ermessen von OCEAN INGREDIENTS durchgeführt; die im Namen beider Parteien versiegelten Proben stellen für beide Parteien einen schlüssigen Beweis für die Zusammensetzung, Qualität und den Zustand der Produkte zum Zeitpunkt der Probenahme dar.
4. Die Inspektion der Proben wird an das Centraal Instituut voor Voedingsonderzoek in Zeist oder an ein anderes geeignetes und unabhängiges Institut ausgelagert, das von OCEAN INGREDIENTS ausgewählt wird.
5. Die mit der Probenahme und der Kontrolle der Proben verbundenen Kosten werden von der Vertragspartei getragen.
6. Die Vertragspartei ist nicht berechtigt, die Zahlung auszusetzen.
7. Jegliche von der Regierung oder der Industrie auferlegten Regeln, die entweder neu sind oder nach Vertragsabschluss geändert wurden, können nicht OCEAN INGREDIENTS zugeschrieben werden und können das Beschwerderecht beeinträchtigen.
8. Klagen im Zusammenhang mit oder in Folge von Beschwerden müssen innerhalb von 12 Monaten nach Verwirkung der Rechte eingereicht werden (kein Klagegrund).
F. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den von OCEAN INGREDIENTS an die Vertragspartei verkauften und gelieferten Waren geht erst dann auf die Vertragspartei über, wenn die Vertragspartei alle ihre Verpflichtungen gegenüber OCEAN INGREDIENTS erfüllt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Vertragspartei darf die von OCEAN INGREDIENTS vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes gelieferten Waren nur dann weiterveräußern, wenn dies im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs der Vertragspartei geschieht; in diesem Fall hat die Vertragspartei solche Waren unter Eigentumsvorbehalt zu liefern.
3. Es ist der Vertragspartei nicht gestattet, die von OCEAN INGREDIENTS gelieferten Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, zu verpfänden oder ein anderes Recht an ihnen zu begründen.
4. Bei Zahlungsverzug ist OCEAN INGREDIENTS berechtigt, die gelieferten Waren ohne weitere Nachfrage/juristisches Einschreiten in Besitz zu nehmen oder nehmen zu lassen, und die Vertragspartei erteilt OCEAN INGREDIENTS hiermit die Erlaubnis, das Gelände der Vertragspartei zu betreten, andernfalls verwirkt die Vertragspartei für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der entsprechenden Rechnung.
5. Wenn Dritte ein Recht an den gelieferten Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, begründen wollen oder begründen ließen oder ein solches Recht ausüben wollen oder ausgeübt haben, hat die Vertragspartei OCEAN INGREDIENTS unverzüglich telefonisch und schriftlich zu benachrichtigen.
6. Auf Verlangen von OCEAN INGREDIENTS verpflichtet sich die Vertragspartei, (a) OCEAN INGREDIENTS alle Forderungen zu verpfänden, die die Vertragspartei gegenüber ihren Kunden aus dem Weiterverkauf der von OCEAN INGREDIENTS gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat, sofern die Vertragspartei OCEAN INGREDIENTS nicht unwiderruflich ermächtigt, dies in ihrem Namen zu tun; (b) die gelieferten Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, als erkennbares Eigentum von OCEAN INGREDIENTS zu kennzeichnen, und (c) in jeder anderen Hinsicht seine Mitwirkung bei allen angemessenen Maßnahmen zu gewähren, die OCEAN INGREDIENTS zum Schutz seiner Eigentumsrechte zu ergreifen wünscht, vorausgesetzt, dass diese nicht in unangemessener Weise in den üblichen Geschäftsbetrieb der Vertragspartei eingreifen.
G. Haftung
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung der Vertragspartei.
2. Abgesehen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens OCEAN INGREDIENTS oder seiner leitenden Angestellten haftet OCEAN INGREDIENTS in keinem Fall für einen Mangel an den gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, der auf einen Mangel an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigprodukten zurückzuführen ist, die von einem Dritten bei OCEAN INGREDIENTS gelagert/angeliefert werden.
3. Im Falle einer Haftung von OCEAN INGREDIENTS, auch ohne das Eintreten des im vorstehenden Absatz genannten Ereignisses, ist eine solche Haftung auf den Betrag der betreffenden Rechnung oder auf jeden Fall auf den Betrag beschränkt, der im Rahmen der Versicherung von OCEAN INGREDIENTS oder der Vertragspartei zur Verfügung steht, falls und wenn diese Haftung durch eine Versicherungspolice gedeckt ist, all dies unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Klauseln über Reklamationen.
4. Nachdem die Vertragspartei einen Mangel an den von OCEAN INGREDIENTS gelieferten/erbrachten Waren oder Dienstleistungen festgestellt hat oder vernünftigerweise hätte feststellen können, muss die Vertragspartei OCEAN INGREDIENTS unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, mündlich und schriftlich über einen solchen Mangel informieren, andernfalls verfällt der Anspruch auf Schadenersatz, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Klauseln über Reklamationen.
5. Unter Bezugnahme auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln über Reklamationen gibt es keinen Grund für eine Schadenersatzklage aufgrund der Haftung von OCEAN INGREDIENTS für Mängel an gelieferten/erbrachten Waren oder Dienstleistungen, wenn diese mehr als 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Lieferung solcher Waren oder der Erbringung solcher Dienstleistungen eingereicht werden.
6. Die Haftung von OCEAN INGREDIENTS für Verluste, die sich aus Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen von Personen ergeben, die von OCEAN INGREDIENTS engagiert werden, aber nicht im Dienst von OCEAN INGREDIENTS stehen, wird wie in diesem Artikel G definiert eingeschränkt.
7. Wenn eine in der vorstehenden Klausel genannte Person für einen Schaden haftbar gemacht wird, der von ihr bei der Erfüllung einer für OCEAN INGREDIENTS ausgeführten Aufgabe verursacht wurde, ist sie berechtigt, sich auf jede von OCEAN INGREDIENTS gegenüber dieser Vertragspartei festgelegte Haftungsbeschränkung oder jeden Haftungsausschluss, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berufen.
8. OCEAN INGREDIENTS ist in keinem Fall haftbar für indirekte und/oder Folgeschäden und/oder Gewinnverluste, die der Vertragspartei entstehen. Die Vertragspartei stellt OCEAN INGREDIENTS daher von allen Ansprüchen Dritter, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen OCEAN INGREDIENTS und der Vertragspartei stehen, frei und hält OCEAN INGREDIENTS schadlos.
9. Die Vertragspartei ist verpflichtet, vollständige und genaue Angaben über die Erhebung der aufgrund innergemeinschaftlicher Umsätze geschuldeten Umsatzsteuer zu machen, andernfalls hat die Vertragspartei OCEAN INGREDIENTS von allen diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten. Darüber hinaus wird die Vertragspartei keinen derartigen Anspruch gegen OCEAN INGREDIENTS erheben.
10. Die Vertragspartei ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung abzuschließen, die eine ausreichende Deckung für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Schäden/Verluste bietet. Die Vertragspartei ist verpflichtet, auf erstes Ersuchen von OCEAN INGREDIENTS unverzüglich eine Kopie der Versicherungspolice an OCEAN INGREDIENTS zu senden.
H. Auflösung
1. Die einzige Maßnahme, die der Vertragspartei im Falle eines Versäumnisses von OCEAN INGREDIENTS zur Verfügung steht, ist das Recht auf Schadensersatz, ungeachtet der in Artikel G genannten Einschränkungen. Jedes Recht der Vertragspartei auf außergerichtliche oder gerichtliche Auflösung des Vertrages wird hiermit ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch das Recht der Vertragspartei, die vollständige oder teilweise Nichtigkeit des Vertrages zu fordern, sich auf dessen Ungültigkeit zu berufen oder eine Änderung gemäß Artikel 6:230 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beantragen, sowie alle anderen Maßnahmen, die die Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Versäumnis seitens OCEAN INGREDIENTS ergreifen kann.
2. OCEAN INGREDIENTS ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Vertragspartei sich ohne triftigen Grund weigert, die verkauften Waren in Empfang zu nehmen und/oder wenn es droht, dass der Vertragspartei (1) Zahlungsaufschub gewährt wird; (2) der Konkurs erklärt wird; (3) wird aufgelöst; (4) stellt seine Geschäftstätigkeit ein oder (5) muss anderweitig als nicht in der Lage angesehen werden, seine Verpflichtungen aus dem mit OCEAN INGREDIENTS abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, all dies unbeschadet des Rechts von OCEAN INGREDIENTS, Schadenersatz oder Entschädigung zu fordern.
3. Wenn zum Zeitpunkt der Auflösung eines Vertrags im Sinne dieses Artikels Waren und/oder Dienstleistungen an die Vertragspartei geliefert/geliefert worden sind, müssen die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen noch erfüllt werden. Unter Beachtung der hierin enthaltenen Bestimmungen ist jeder Betrag, der von OCEAN INGREDIENTS vor der Auflösung in Rechnung gestellt wurde, bei der Auflösung dieses Vertrages sofort und in voller Höhe zahlbar.
4. In allen Fällen, in denen OCEAN INGREDIENTS die Tatsache berücksichtigen sollte, dass die Vertragspartei möglicherweise nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber OCEAN INGREDIENTS zu erfüllen, ist die Vertragspartei verpflichtet, OCEAN INGREDIENTS umgehend telefonisch und schriftlich über dieses Risiko zu informieren.
I. Entschädigung
1. Unbeschadet des Rechts von OCEAN INGREDIENTS, ungeachtet des Rechts von OCEAN INGREDIENTS auf Schadenersatz, ungeachtet der Gründe, ist die Vertragspartei auch verpflichtet, OCEAN INGREDIENTS für zusätzlichen Verlust zu entschädigen, der in jedem Fall (a) Zinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Datum des Zahlungsverzugs bis zum Datum der vollständigen Zahlung zu dem von De Nederlandse Bank N.V. festgelegten Zinssatz für Vorschüsse umfasst, um 5% (fünf Prozent) auf jährlicher Basis erhöht, und (b) alle Kosten für die Eintreibung von Schulden, einschließlich der Kosten für die Rückgabe von Rechnungen, Quittungen und Protesten, sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Eintreibung von Schulden, die von OCEAN INGREDIENTS vernünftigerweise getragen werden, zu denen auch die Kosten für Rechtsbeistand gehören. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15% der ausstehenden Hauptsumme festgesetzt.
J. Die Weitergabe von Rechten
1. Wenn OCEAN INGREDIENTS der Vertragspartei eine Garantie oder ein anderes Recht in Bezug auf die verkauften Waren gewährt hat oder als gewährt betrachtet wird, darf eine solche Garantie oder ein anderes Recht nicht auf einen Dritten, der die Waren entweder verarbeitet oder unverändert erworben hat, ungeachtet des Eigentumsrechts des Erwerbs, übergehen, es sei denn, OCEAN INGREDIENTS hat dem schriftlich zugestimmt.
2. Lediglich für den Fall, dass OCEAN INGREDIENTS Schulden gegenüber der Vertragspartei aufrechnen will, werden alle juristischen oder nicht juristischen Personen, die Teil der Unternehmensgruppe sind, zu der OCEAN INGREDIENTS gehört, einschließlich OCEAN INGREDIENTS selbst, gegenüber der Vertragspartei und ihrer/seinen Rechtsnachfolger als eine einzige Partei betrachtet.
K. Höhere Gewalt
1. Versäumnisse, aufgrund derer OCEAN INGREDIENTS seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, die aber nicht OCEAN INGREDIENTS zugeschrieben werden können und die der Vertragspartei keinen Anspruch auf Entschädigung geben, umfassen in jedem Fall (a) unvermeidbare Versäumnisse, die durch höhere Gewalt, Krieg, Kriegsgefahr oder ähnliche Umstände, Aufruhr und schwere Unruhen verursacht werden; (b) Versäumnisse, die durch unvorhergesehene Unterbrechung der Lieferung von Rohstoffen und Halbfertigprodukten, einschließlich extremer Wetterbedingungen, verursacht werden; (c) Krankheit von Einzelpersonen, soweit eine ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Erfüllung vernünftigerweise unmöglich ist; (d) Streiks, Aussperrungen oder ähnliche Aktionen in oder gegen das Geschäft von OCEAN INGREDIENTS oder eines verbundenen Unternehmens, seiner Zulieferer oder von OCEAN INGREDIENTS eingeschalteten Dritten; (e) Schäden an gelagerten Waren, Produktions- und Vertriebsanlagen und/oder anderen Einrichtungen, die durch Feuer, Sturm oder durch unvorhergesehene äußere Umstände verursacht wurden und/oder (f) Maßnahmen, die von einer nationalen oder internationalen Regierungsbehörde/Industriebehörde auferlegt wurden.
2. Im Falle höherer Gewalt ist OCEAN INGREDIENTS, unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unbeschadet der sonstigen Rechte von OCEAN INGREDIENTS, berechtigt, einen Vertrag auszusetzen oder aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist und ohne dass OCEAN INGREDIENTS aus diesem Grund Schadensersatz leisten muss.
3. Wenn OCEAN INGREDIENTS zum Zeitpunkt des Eintretens eines Ereignisses höherer Gewalt seine Verpflichtungen aus einem Vertrag teilweise erfüllt hat, muss die Vertragspartei die Rechnung/Rechnungen bzw. die von OCEAN INGREDIENTS getragenen Kosten entsprechend bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
L. Zahlung
1. Der Preis für die von OCEAN INGREDIENTS erbrachten Dienstleistungen und/oder für die von OCEAN INGREDIENTS an die Vertragspartei gelieferten Waren ist ohne Abzüge, Verzug, Skonto und/oder Aufrechnung innerhalb einer Frist von neun Tagen zu zahlen, die mit dem Tag beginnt, an dem die entsprechende Rechnung an die Vertragspartei versandt wird, sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Wenn die Vertragspartei die Zahlung nicht innerhalb der im vorstehenden Absatz festgelegten Frist leistet, ist die Vertragspartei nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und schuldet von diesem Zeitpunkt an Zinsen zu dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere in den Bestimmungen des Artikels I, festgelegten Zinssatz.
3. Jede von der Vertragspartei erhaltene Zahlung, ungeachtet der Höhe des Betrags, wird zunächst zur Begleichung oder zum Ausgleich fälliger Zinsen und Inkassokosten verwendet und anschließend zur Begleichung oder zum Ausgleich des am längsten ausstehenden, von der Vertragspartei zu zahlenden Betrags verwendet, sofern die Vertragspartei nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes anordnet.
4. Zahlungen an Vertreter von OCEAN INGREDIENTS dürfen niemals dazu dienen, die Vertragspartei von ihrer Zahlungsverpflichtung zu entbinden, es sei denn, OCEAN INGREDIENTS hat dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
5. Alle Kosten, Provisionszahlungen, Steuern und sonstigen Ausgaben, gleich welcher Art, die in bezug auf Güter oder Dienstleistungen zu zahlen sind, gehen unabhängig von der Art der Zahlung auf Rechnung der Vertragspartei.
6. OCEAN INGREDIENTS ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
7. OCEAN INGREDIENTSTS behält sich das Recht vor, für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen volle Vorauszahlung und Barzahlung zu verlangen. Versäumt es die Vertragspartei, eine solche Zahlung in voller Höhe und in bar zu leisten, werden die Waren nicht geliefert/die Dienstleistungen nicht erbracht. In diesem Fall darf OCEAN INGREDIENTS nicht in Verzug sein. Wenn OCEAN INGREDIENTS bereits als in Verzug befindlich erachtet wird, endet die Verzugsperiode, wenn die Vertragspartei die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
M. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
1. Das niederländische Recht ist auf alle von OCEAN INGREDIENTS geschlossenen Verträge, deren Abschluss, Erfüllung, Auslegung, alle sich daraus ergebenden Verträge und die von OCEAN INGREDIENTS ausgeführten Handlungen anwendbar.
(2) Jegliche Berufung auf die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird hiermit ausgeschlossen.
3. Jede Streitigkeit, die sich aus den in Absatz (1) dieses Artikels genannten Verträgen und Handlungen ergibt, oder jede mit diesen zusammenhängende Streitigkeit, auch wenn nur eine der Parteien sie als Streitigkeit betrachtet, wird dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt.
Urk, Niederlande.